Absatz eins,Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des Paragraph 58, Absatz eins, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.