Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

Familienverfahren im Inland

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Stellt ein Familienangehöriger von
    1. Ziffer eins
      einem Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      einem Antragsteller
    einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag gemäß Artikel 23, Absatz eins, der Statusverordnung, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat dem Familienangehörigen eines Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Bezugsperson), auf seinen Antrag (Absatz eins,) hin unter den Voraussetzungen des Artikel 23, Absatz 3 bis 5 der Statusverordnung denselben Schutz zuzuerkennen, wenn gegen die Bezugsperson kein Entzugsverfahren gemäß Kapitel römisch vier der Verfahrensverordnung anhängig ist. Wurde der Bezugsperson der Status subsidiären Schutzes zuerkannt und erfüllt der Familienangehörige die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling, so ist ihm abweichend vom ersten Satz die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
  3. Absatz 3,Über Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers (Absatz eins,) ist gesondert zu entscheiden; die Verfahren sind gemeinsam zu führen. Unbeschadet des Absatz 2, letzter Satz erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; Artikel 23, Absatz 2, der Statusverordnung gilt sinngemäß. Soweit einem Antragsteller das Recht auf Verbleib gemäß Artikel 10, oder 68 der Verfahrensverordnung zukommt, kommt es auch dessen Familienangehörigen zu.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auf Familienangehörige einer Bezugsperson, der internationaler Schutz im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Dies gilt auch dann, wenn der Bezugsperson gemäß Absatz 2, letzter Satz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
  5. Absatz 5,Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die zu einem Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder einem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Artikel 3, Ziffer 9, der Statusverordnung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278124