Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Über Anträge auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze hat das Bundesamt schnellstmöglich, längstens aber binnen sechs, in den Fällen des Artikel 51, Absatz 2, UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen acht Wochen zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren an der Grenze beträgt eine Woche.
  3. Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren an der Grenze binnen vier und in den Fällen des Artikel 51, Absatz 2, UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen sechs Wochen zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, durchzuführen. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
  4. Absatz 4,Im Asylverfahren an der Grenze ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Artikel 37, der Verfahrensverordnung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ablehnenden Entscheidung durchgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278123