Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3. Hauptstück
Rechte und Pflichten der Antragsteller

1. Abschnitt
Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

Recht auf Verbleib im Bundesgebiet

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Liegt gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann das Bundesamt dessen Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Artikel 10, der Verfahrensverordnung) aufheben, wenn
    1. Ziffer eins
      aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, oder
    2. Ziffer 2
      er einen Folgeantrag gestellt hat, auf den eine Voraussetzung gemäß Artikel 56, Litera a, oderb der Verfahrensverordnung zutrifft,
    sofern die Abschiebung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Paragraph 50, oder Paragraph 51, FPG oder Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde.
  2. Absatz 2,Ein Antragsteller hat kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot vorliegt;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, wenn er den Folgeantrag
      1. Litera a
        binnen achtzehn Tagen vor einem ihm nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin und überdies
      2. Litera b
        zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als gegen ihn ein gelinderes Mittel angewendet oder er auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG, in Schubhaft, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wurde.
    Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, ist dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Paragraph 50, oder Paragraph 51, FPG oder Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde. In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, ist ihm das Recht auf Verbleib überdies in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller glaubhaft macht, dass er den Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
    2. Ziffer 2
      sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Artikel 55, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat.
    Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jeweils mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde ein Folgeantrag im Sinne des Artikel 56, Litera b, der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes und der Ziffer 2, zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz eins, nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278100