Absatz eins,Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 65, der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denen
- Ziffer einsder Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
- Ziffer 2gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
- Ziffer 3gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
- Ziffer 4er bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,
vordringlich zu behandeln.