Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Abschnitt
Unzulässige Anträge und Unzuständigkeit Österreichs

Unzulässige Anträge

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige
    1. Ziffer eins
      in einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel römisch drei Abschnitt römisch fünf der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),
    2. Ziffer 2
      in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat,
    3. Ziffer 3
      einer in Artikel 38, Absatz eins, Litera d, der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt oder
    4. Ziffer 4
      den Antrag unter den in Artikel 38, Absatz eins, Litera e, der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.
    Mit der Ablehnungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) führen würde.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278092