Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

1. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. Ziffer eins
    die Führung von Verfahren und die Erlassung von Überstellungsentscheidungen aufgrund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung;
  2. Ziffer 2
    die Prüfung von und die Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die in Österreich gestellt werden, sowie den Entzug des internationalen Schutzes aufgrund der Verfahrensverordnung und der Statusverordnung;
  3. Ziffer 3
    in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist;
  4. Ziffer 4
    die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen,
  5. Ziffer 5
    die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Ziffer eins bis 4,
Ein im Asylverfahren an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) zu behandelnder Antrag auf internationalen Schutz und ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für dessen Behandlung Österreich auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, gelten – letzterenfalls mit dem Zeitpunkt der Überstellung des Antragstellers in das Bundesgebiet – für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als in Österreich gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278088