Absatz eins,Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 13 und 15 bis 20 sowie Paragraphen 28, Absatz eins, BFA-VG und 8 Absatz eins, GVG-B 2005 zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erforderlich ist. Alphanumerische Daten, Lichtbilder und Unterschriften sind dabei getrennt zu verarbeiten.