(2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts oder, bei einem Kreditinstitute-Verbund im Falle der Z 1, 2, 4b, 7, 7a, 8 und 11 als Verantwortlicher (§ 9 VStG) der ZentralorganisationWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstituts oder, bei einem Kreditinstitute-Verbund im Falle der Ziffer eins, 2, 4 b, 7, 7 a, 8 und 11 als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) der Zentralorganisation
die schriftliche Anzeige nach § 10 Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 bis 6 an die FMA unterlässt;die schriftliche Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 5, über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 an die FMA unterlässt;
die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 15 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterlässt;die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 15 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2013/36/EU gemäß Paragraph 10, Absatz 6, an die FMA unterlässt;
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß § 28a Abs. 4 unterlässt;die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, unterlässt;
(Anm.: Z 4b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 4 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;dem gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7, erteilt;
der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30a Abs. 8 erteilt;der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, erteilt;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2010)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,)
die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 und 1b oder in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins und eins b oder in der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
die schriftliche Anzeige über Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes oder hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, gemäß § 30a Abs. 5 BWG unterlässt;die schriftliche Anzeige über Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes oder hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Absatz 7, zu genügen, gemäß Paragraph 30 a, Absatz 5, BWG unterlässt;
die in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;die in Paragraphen 74, 74 a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,)
die in § 73 Abs. 4 und 4a oder die gemäß einer Verordnung der FMA gemäß § 21a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in § 44 Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;die in Paragraph 73, Absatz 4 und 4 a oder die gemäß einer Verordnung der FMA gemäß Paragraph 21 a, vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in Paragraph 44, Absatz eins bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
die Vorschriften der Verordnung gemäß § 23h verletzt;die Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 23 h, verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.