Absatz eins,Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
- Ziffer einsdie Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und
- Ziffer 2ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren,
- Ziffer 3ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 9, des Fachhochschulgesetzes (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, eines Hochschullehrganges oder eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 10 a, PrivHG oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, HG absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
- Ziffer 4ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, UG, eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 9, FHG, eines Hochschullehrganges oder eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 10 a, PrivHG oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, HG absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
- Ziffer 5ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß Paragraph 90, Absatz 4, UG, Paragraph 6, Absatz 6, FHG oder Paragraph 68, Absatz 4, HG absolvieren,
- Ziffer 6ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Ziffer 4, genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
- Ziffer 7ein in Ziffer 2, angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.