Absatz eins,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
- Ziffer einsder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, 7 a, oder 7b, eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Paragraph 43 c, innehat,
- Ziffer eins ader Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte,
- Ziffer 2ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- Litera aeinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
- Litera beinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, 7 a, oder 7b innehat,
- Litera cein Fremder, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist und der Antragsteller kein Familienangehöriger nach Paragraph 46 a, Absatz 5, ist,
- Litera dals unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, verfügt oder
- Litera eeinen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.