Absatz eins,Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
- Ziffer einsdie Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- Ziffer 2das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.