Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

07.08.2026

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, die Anordnung zur Außerlandesbringung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026,)

  2. Absatz 2,Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.
  3. Absatz 3,Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Fremden ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit oder ein Visum D für Praktikanten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, FPG mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
    2. Ziffer 2
      der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
    3. Ziffer 3
      dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;
    4. Ziffer 4
      der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich, aber innerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen ist;
    5. Ziffer 5
      die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt;
    6. Ziffer 6
      der Fremde bislang EWR-Bürger oder Schweizer Bürger war und Drittstaatsangehöriger wird oder dem Fremden das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt;
    7. Ziffer 7
      ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3, oder Paragraph 55, Absatz 5, vorliegt;
    8. Ziffer 8
      dem Fremden nachträglich in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wird, sofern es sich nicht um die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ oder „Blaue Karte EU“ oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts handelt.
  4. Absatz 4,Die Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit oder das Erlöschen von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet.
  5. Absatz 5,Ungültige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente sind der Behörde abzuliefern; dies gilt nicht im Falle der Ungültigkeit infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich vorzulegen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40277973