Absatz eins,Wer
- Ziffer einsentgegen Paragraph 11, Absatz eins, vor der Entnahme keine Charakterisierung des Organs oder der Spenderin/des Spenders durchführt oder die in Anlage A bezeichneten Daten über das zu entnehmende Organ und deren/dessen Spenderin/Spender nicht erhebt,
- Ziffer 2entgegen Paragraph 11, Absatz 3, die erhobenen Informationen nicht unverzüglich an das Transplantationszentrum übermittelt,
- Ziffer 3gegen die Verpflichtung nach Paragraph 11, Absatz 4, verstößt,
- Ziffer 4beim Transport die Anforderungen des Paragraph 12, nicht einhält,
- Ziffer 5gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 12, Absatz 4, verstößt,
- Ziffer 6den Meldeverpflichtungen nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 nicht nachkommt oder
- Ziffer 7als Entnahmeeinheit oder Transplantationszentrum gegen die Berichtspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen.