Absatz eins,Unternehmen haben sich zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf die von ihnen gelieferte oder verwendete forstwirtschaftliche Biomasse einer Zertifizierungsstelle zu bedienen, die die Einhaltung der Kriterien gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, im Rahmen eines anerkannten Zertifizierungssystems bestätigt und ein Zertifikat ausstellt.