Genossenschaftsinsolvenzgesetz
RGBl. Nr. 105/1918
BG
Paragraph 17
01.04.1918
31.12.1990
GenIG
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Paragraph 17,
Ein Ausgleichsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des Paragraph 16, findet sinngemäß Anwendung. Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist im Genossenschaftsregister anzumerken. Im Vermögensverzeichnisse (Paragraph 2, Ausgl. O.) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.
24.06.2026
10001739
NOR40277838