Absatz eins,Bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über
- Ziffer einsBetriebe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) und Betriebe gewerblicher Art (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode;
- Ziffer 2alle Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen (Paragraph 3, Absatz 3,) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode,
- Ziffer 3alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Betriebe gemäß Ziffer eins und Mehrbetriebsunternehmen gemäß Ziffer 2, und
- Ziffer 4alle Betriebe, die den Wasserstoff als Energie- oder Gütercode angegeben haben, hinsichtlich der Merkmale in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,