Kurztitel

Gütereinsatzstatistik – Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.05.2026

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über
    1. Ziffer eins
      Betriebe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) und Betriebe gewerblicher Art (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode;
    2. Ziffer 2
      alle Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen (Paragraph 3, Absatz 3,) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode,
    3. Ziffer 3
      alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Betriebe gemäß Ziffer eins und Mehrbetriebsunternehmen gemäß Ziffer 2, und
    4. Ziffer 4
      alle Betriebe, die den Wasserstoff als Energie- oder Gütercode angegeben haben, hinsichtlich der Merkmale in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,
  2. Absatz 2,Die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, besteht:
    1. Ziffer eins
      bei statistischen Einheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, für das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr ihrer Gründung oder Entstehung und
    2. Ziffer 2
      bei allen anderen statistischen Einheiten für die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 vorliegen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die durchschnittliche Beschäftigungszahl und die Wirtschaftsleistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 auf Grundlage der Daten, die gemäß der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, zuletzt erhoben worden sind, festzustellen. Als durchschnittliche Zahl der Beschäftigten gilt das arithmetische Mittel der Anzahl aus der Summe des in jedem Kalendermonat der Berichtsperiode tätigen Eigenpersonals (unabhängig vom Beschäftigungsausmaß die Gesamtzahl der selbständig und unselbständig Beschäftigten ohne Lehrlinge) und Fremdpersonals; als Wirtschaftsleistung die Summe der in der Berichtsperiode abgesetzten Produktion sowie unternehmensinternen Lieferungen und Leistungen (ohne Handelswaren und den sonstigen nicht-industriellen Dienstleistungen) zu den in der Berichtsperiode geltenden Marktpreisen ohne Umsatzsteuer.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt kann die Schwelle für die Wirtschaftsleistung für die statistischen Einheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ab dem Berichtsjahr 2024 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in Schritten von je 50 000 Euro für die statistischen Einheiten anheben und wieder absenken, um eine repräsentative Anzahl von statistischen Einheiten auszuwählen.
  5. Absatz 5,Als repräsentativ im Sinne von Absatz 4, gelten statistische Einheiten, wenn diese eine solche Wirtschaftsleistung aufweisen, sodass durch Einbeziehung der statistischen Einheiten in die Auswahl, der Energie- und Gütereinsatz der Wirtschaftszweige, unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien, hinreichend abgebildet werden kann.
  6. Absatz 6,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.
  7. Absatz 7,Die Bundesanstalt hat bis zum 30. April des der Berichtsperiode folgenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Absatz 4 und 5 Auskunftspflicht besteht.

Schlagworte

Kalenderjahr

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

20002841

Dokumentnummer

NOR40277830