Bäderhygieneverordnung 2012
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 95
12.05.2026
BHygV 2012
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
In allen Bädern und Kleinbadeteichanlagen muss ausreichend Raum vorhanden sein, an dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muss eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung entsprechend der ÖNORM Ziffer 1020, vorhanden sein.
13.05.2026
20008002
NOR40277778