Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

D. Innerbetriebliche Kontrolle von Warmsprudelwannen

Betriebstagebuch

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das in längstens 14-tägigen Abständen folgende Daten und Ergebnisse der Messungen über die durchgeführten Eigenkontrollen einzutragen sind:
    1. Ziffer eins
      Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
    2. Ziffer 2
      Ergebnisse der Messungen des Gehalts an freiem Chlor
      1. Litera a
        bei Warmsprudelwannen mit Füllwasserchlorung des Badewassers unmittelbar nach der Füllung und
      2. Litera b
        bei Warmsprudelwannen mit Spüldesinfektion ungefähr in der Mitte des Spülvorgangs.
  2. Absatz 2,Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277753