Bäderhygieneverordnung 2012
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 52
12.05.2026
BHygV 2012
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Die Reinigung der Wannenoberfläche einschließlich aller frei zugänglichen Einbauten hat, soweit möglich, zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen, mindestens jedoch einmal täglich, sofern die Wanne betrieben wurde. Es ist sicherzustellen, dass keine größeren Mengen Reinigungsmittel in den Wannenkreislauf gelangen. Eine Reinigung ist auch nach einer längeren Betriebsstilllegung oder -pause vorzunehmen.
-pause
13.05.2026
20008002
NOR40277749