Absatz eins,Für das von der Inhaberin oder vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbades einmal jährlich gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BHygG einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers sind folgende Proben zu entnehmen:
- Ziffer einsFüllwasser; werden mehrere Becken eines Bades vom selben Wasserspender gefüllt, ist eine einzige Probe des Füllwassers ausreichend; die Probenahme entfällt bei Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung mit Ausnahme der Messung der Füllwassertemperatur und einer allfällig notwendigen Untersuchung auf Legionellen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,,
- Ziffer 2Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung, pH-Korrektur und einer allfälligen UV-Bestrahlung (beim Verfahren nach Paragraph 14, Ziffer 2, sowohl nach dem Ein- oder Mehrschichtfilter als auch nach dem Aktivkohlefilter) und
- Ziffer 3Beckenwasser aus jedem Becken; Proben des Beckenwassers sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.