Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Betrieb

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Außer in den Fällen des Absatz 3, hat die Wasseraufbereitungsanlage während der Betriebszeit ständig in Betrieb zu sein. Ein reduzierter Förderstrom ist lediglich unter den in den Paragraphen 34 und 35 angeführten Bedingungen zulässig.
  2. Absatz 2,Der Förderstrom zu jedem Becken ist einmal täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen.
  3. Absatz 3,Das Abschalten der Wasseraufbereitungsanlage darf nur für Reparatur- und Wartungsarbeiten (z. B. Filterrückspülung, Reinigung der Faserfänger der Umwälzpumpen) und nur außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen.
  4. Absatz 4,Für die Einhaltung der geforderten Wasserbeschaffenheit ist ein ordnungsgemäßer Betrieb durch ausreichend geschulte Personen sicher zu stellen.

Schlagworte

Reparaturarbeit

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277731