Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Bei Einschichtfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm oder 1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von ≥ 1,2 m verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 30 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur > 35° C, bei Warmsprudelbecken und bei Salzwasserbecken darf die Filtergeschwindigkeit höchstens 20 m/h betragen. Die Freibordhöhe muss ≥ 0,4 m betragen.
  3. Absatz 3,Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung der Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der Filterschicht, der Filterschichthöhe und der Ausdehnung der Filterschicht während des Spülvorgangs ist ein dauerhaft durchsichtiges Schauglas filterinnenwandbündig einzubauen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277725