Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Wasseraufbereitung bei Tauchbecken

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Das Beckenwasser von Tauchbecken ist mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, aufzubereiten. Das Wasser von Tauchbecken mit einer Wasserfläche ≤ 4 m² darf alternativ mit einer Desinfektion gemäß Absatz 2, behandelt werden.
  2. Absatz 2,Tauchbecken mit einer Wasserfläche ≤ 4 m² können mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) (Anlage 3 Abschnitt A) im Durchlaufbetrieb betrieben werden. Der Volumenstrom des Füllwassers ist entsprechend einem Becken mit einer Wassertiefe von ≤ 1,35 m zu berechnen. Das Überlaufwasser von Tauchbecken im Durchlaufbetrieb darf einem Ausgleichsbehälter zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorpräparate zur Desinfektion eingesetzt werden.
  3. Absatz 3,Das Tauchbecken muss eine allseitige Überlaufkante besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277722