Absatz eins,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen richtet sich die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Einrechnungsstunden nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung von bis zu vier Landeslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um 36 Jahresstunden je Klasse für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements gemäß Paragraph 26 g, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Jahresnorm von zwei vollbeschäftigten Landeslehrpersonen gemäß Paragraph 43, LDG 1984 zur Verfügung gestellt werden.
Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.9.2027 in Kraft)