Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert werden; dies gilt insbesondere auch für Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung.
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für ab dem 1. Jänner 2007 begründete Arbeitsverhältnisse von Transitmitarbeiterinnen und Transitmitarbeitern zu Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, soweit diese Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern keinem Kollektivvertrag unterworfen sind, die im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-)Integration arbeiten, diese Transitmitarbeiterinnen und Transitmitarbeiter verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind.
Ab 1. Jänner 2015 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch nicht für niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind oder noch nicht erreicht werden können), die im Rahmen von Sozial-ökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielsetzung der Integration arbeiten, in denen niederschwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind.
Für diese nicht ausgenommenen Arbeitsverhältnisse gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf die §§ 1, 3, 4 Abs. 1 und 3 bis 6, §§ 6, 7, 9, § 10 Abs. 1 bis 6, §§ 11, 13, 15, 26, 27, 28, 29a, 30a, 37, 40 und 41 Z 1 des in § 2 angeführten Kollektivvertrags bezieht.Für diese nicht ausgenommenen Arbeitsverhältnisse gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf die Paragraphen eins, 3, 4, Absatz eins, und 3 bis 6, Paragraphen 6, 7, 9,, Paragraph 10, Absatz eins, bis 6, Paragraphen 11, 13, 15, 26, 27, 28, 29 a, 30 a, 37, 40, und 41 Ziffer eins, des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags bezieht.