Absatz eins,Der Anspruch auf Pflegegeld ruht
- Ziffer einswährend eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt,
- Ziffer 2für die Dauer der Rentenumwandlung gemäß Paragraph 56, KOVG 1957, Paragraph 61, HVG oder Paragraph 2, OFG sowie einer Unterbringung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, des Impfschadengesetzes,
- Ziffer 3für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird,
- Ziffer 4für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß Paragraph 21, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß Paragraph 22, StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß Paragraph 23, StGB.