Nachdem die ersuchte Partei positiv auf den Rückübernahmeantrag geantwortet hat, muss sie – unabhängig vom Willen der betroffenen Person – sofort und kostenlos, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Kalendertagen, das für die Rückkehr der betroffenen Person erforderliche Reisedokument ausstellen, das eine Gültigkeitsdauer von mindestens sechs (6) Monaten hat.
Wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die betreffende Person innerhalb der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Reisedokuments zu überführen, muss die ersuchte Partei ein neues Reisedokument nach dem Verfahren in diesem Absatz mit derselben Gültigkeitsdauer wie das zuvor ausgestellte Reisedokument ausstellen.
Wenn die ersuchte Partei das Original- oder ein neues Reisedokument innerhalb von drei (3) Kalendertagen nicht ausstellt, gilt die ersuchte Partei als mit einem vom ersuchenden Staat ausgestellten Reisedokument zur Wiedereinreise einverstanden. Wenn der ersuchende Staat die Republik Österreich ist, gilt als Reisedokument das standardisierte Europäische Reisedokument für Rückführungen