Die Parteien gehen grundsätzlich davon aus, dass ein Drittstaatsangehöriger in der Regel in den Staat zurückübernommen wird, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt.
Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,
Vertrag – Kasachstan
Artikel 3
01.05.2026
49/06 Schubverkehr
28.04.2026
20013165
NOR40277560