Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

29.04.2026

Außerkrafttretensdatum

20.07.2026

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

StF: BGBl. III Nr. 41/2026 (NR: GP XXVIII RV 385 AB 401 S. 66. BR: AB 11776 S. 987.)

Änderung

BGBl. III Nr. 54/2026 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 79/2026 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Albanien römisch drei 41 aus 2026, *Antigua/Barbuda römisch drei 41 aus 2026, *Armenien römisch drei 41 aus 2026, *Bahamas römisch drei 41 aus 2026, *Bangladesch römisch drei 41 aus 2026, *Barbados römisch drei 41 aus 2026, *Belgien römisch drei 41 aus 2026, *Belize römisch drei 41 aus 2026, *Botsuana römisch drei 41 aus 2026, *Brasilien römisch drei 41 aus 2026, *Cabo Verde römisch drei 41 aus 2026, *Chile römisch drei 41 aus 2026, *China römisch drei 41 aus 2026, *Costa Rica römisch drei 41 aus 2026, *Côte d’Ivoire römisch drei 41 aus 2026, *Dänemark römisch drei 41 aus 2026, *Dominica römisch drei 41 aus 2026, *Dominikanische R römisch drei 41 aus 2026, *Dschibuti römisch drei 41 aus 2026, *Ecuador römisch drei 41 aus 2026, *EU römisch drei 41 aus 2026, *Fidschi römisch drei 41 aus 2026, *Finnland römisch drei 41 aus 2026, *Frankreich römisch drei 41 aus 2026, *Gabun römisch drei 41 aus 2026, *Gambia römisch drei 41 aus 2026, *Ghana römisch drei 41 aus 2026, *Grenada römisch drei 41 aus 2026, *Griechenland römisch drei 41 aus 2026, *Guinea-Bissau römisch drei 41 aus 2026, *Honduras römisch drei 41 aus 2026, *Indonesien römisch drei 41 aus 2026, *Irland römisch drei 41 aus 2026, *Island römisch drei 41 aus 2026, *Jamaika römisch drei 41 aus 2026, *Japan römisch drei 41 aus 2026, *Jordanien römisch drei 41 aus 2026, *Kambodscha römisch drei 41 aus 2026, *Katar römisch drei 41 aus 2026, *Kenia römisch drei 41 aus 2026, *Kirgisistan römisch drei 41 aus 2026, *Kiribati römisch drei 41 aus 2026, *Komoren römisch drei 79 aus 2026, *Kongo römisch drei 41 aus 2026, *Korea/R römisch drei 41 aus 2026, *Kroatien römisch drei 41 aus 2026, *Kuba römisch drei 41 aus 2026, *Laos römisch drei 41 aus 2026, *Lettland römisch drei 41 aus 2026, *Liberia römisch drei 41 aus 2026, *Luxemburg römisch drei 41 aus 2026, *Madagaskar römisch drei 41 aus 2026, *Malawi römisch drei 41 aus 2026, *Malediven römisch drei 41 aus 2026, *Malta römisch drei 41 aus 2026, *Marokko römisch drei 41 aus 2026, *Marshallinseln römisch drei 41 aus 2026, *Mauretanien römisch drei 41 aus 2026, *Mauritius römisch drei 41 aus 2026, *Mexiko römisch drei 41 aus 2026, *Mikronesien römisch drei 41 aus 2026, *Moldau römisch drei 54 aus 2026, *Monaco römisch drei 41 aus 2026, *Norwegen römisch drei 41 aus 2026, *Palästina römisch drei 41 aus 2026, *Palau römisch drei 41 aus 2026, *Panama römisch drei 41 aus 2026, *Philippinen römisch drei 41 aus 2026, *Portugal römisch drei 41 aus 2026, *Rumänien römisch drei 41 aus 2026, *Salomonen römisch drei 41 aus 2026, *Seychellen römisch drei 41 aus 2026, *Sierra Leone römisch drei 41 aus 2026, *Singapur römisch drei 41 aus 2026, *Slowenien römisch drei 41 aus 2026, *Spanien römisch drei 41 aus 2026, *Sri Lanka römisch drei 41 aus 2026, *St. Kitts/Nevis römisch drei 41 aus 2026, *St. Lucia römisch drei 41 aus 2026, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 41 aus 2026, *Timor-Leste römisch drei 41 aus 2026, *Trinidad/Tobago römisch drei 41 aus 2026, *Türkei römisch drei 41 aus 2026, *Tuvalu römisch drei 41 aus 2026, *Ungarn römisch drei 41 aus 2026, *Uruguay römisch drei 41 aus 2026, *Vanuatu römisch drei 41 aus 2026, *Vietnam römisch drei 41 aus 2026, *Zypern römisch drei 41/2026

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. März 2026 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 68, Absatz 2, für Österreich mit 29. April 2026 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Österreich folgende Erklärung abgegeben:

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich

Im Einklang mit Artikel 70 und Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse macht die Republik Österreich die Ausnahme gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens geltend, um eine rückwirkende Anwendung auszuschließen. Daher gelten die Bestimmungen des Übereinkommens für die Republik Österreich nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Republik Österreich gesammelt und generiert wurden.

Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt:

Albanien, Antigua und Barbuda, Armenien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belgien, Belize, Botsuana, Brasilien, Cabo Verde, Chile, China (ohne die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Europäische Union, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea-Bissau, Honduras, Indonesien, Irland, Island, Jamaika, Japan, Jordanien, Kambodscha, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Demokratische Volksrepublik Laos, Lettland, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malediven, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Monaco, Norwegen, Palästina, Palau, Panama, Philippinen, Portugal, Rumänien, Salomonen, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Timor-Leste, Trinidad und Tobago, Türkei, Tuvalu, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vietnam, Zypern

Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 21 .10]:

Belgien, Brasilien, Chile, China, Dänemark, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guinea-Bissau, Irland, Japan, Republik Korea, Malta, Mexiko, Mikronesien, Norwegen, Portugal, Rumänien, Spanien, Trinidad und Tobago, Türkei, Vietnam, Zypern

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen1 vom 10. Dezember 1982, einschließlich der Verpflichtung, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren,

unter Betonung der Notwendigkeit, das im Seerechtsübereinkommen vorgesehene Gleichgewicht der Rechte, Pflichten und Interessen zu wahren,

in Anerkennung der Notwendigkeit, in kohärenter und kooperativer Weise den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme der Ozeane zu verhindern, die insbesondere auf die Auswirkungen der Klimaänderungen auf die Meeresökosysteme, etwa Erwärmung und Sauerstoffmangel im Meer, sowie auf die Versauerung der Meere, Verschmutzung einschließlich Plastikverschmutzung und eine nicht nachhaltige Nutzung zurückzuführen sind,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, dem nach dem Seerechtsübereinkommen eingerichteten umfassenden globalen Regime der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse besser Rechnung zu tragen,

in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, zur Verwirklichung einer gerechten und ausgewogenen internationalen Wirtschaftsordnung beizutragen, welche die Interessen und Bedürfnisse der gesamten Menschheit und vor allem die besonderen Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, berücksichtigt,

sowie in der Erkenntnis, dass die Unterstützung der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie wesentliche Elemente für die Erreichung der Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sind,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker,

in Bekräftigung dessen, dass dieses Übereinkommen nicht so auszulegen ist, als schmälere es die bestehenden Rechte der indigenen Völker, einschließlich der in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker dargelegten Rechte, oder gegebenenfalls die bestehenden Rechte der ortsansässigen Gemeinschaften oder hebe diese auf,

in Anerkennung der im Seerechtsübereinkommen dargelegten Verpflichtung, die möglichen Auswirkungen der den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle eines Staates unterstehenden Tätigkeiten auf die Meeresumwelt soweit durchführbar zu beurteilen, wenn der Staat begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass diese Tätigkeiten eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt zur Folge haben können,

eingedenk der im Seerechtsübereinkommen dargelegten Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit eine Verschmutzung als Folge von Ereignissen oder Tätigkeiten sich nicht über die Gebiete hinaus ausbreitet, in denen in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen souveräne Rechte ausgeübt werden,

in dem Wunsch, in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen heutiger und künftiger Generationen als Sachwalter der Meere zu agieren und so die Meeresumwelt zu schützen, zu bewahren und ihre verantwortungsvolle Nutzung sicherzustellen, die Integrität der Meeresökosysteme zu wahren und den Eigenwert der biologischen Vielfalt von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Gewinnung von, der Zugang zu und die Nutzung von digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, zusammen mit der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zu Forschung und Innovation und zum allgemeinen Ziel dieses Übereinkommens beitragen,

unter Achtung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit aller Staaten,

unter Hinweis darauf, dass die Rechtsstellung von Nichtvertragsparteien des Seerechtsübereinkommens oder anderer damit zusammenhängender Übereinkünfte von den Regeln des Rechts der Verträge bestimmt wird,

sowie unter Hinweis darauf, dass die Staaten entsprechend dem Seerechtsübereinkommen für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen betreffend den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt verantwortlich sind und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht haftbar gemacht werden können,

entschlossen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen,

in dem Bestreben, universelle Beteiligung zu erreichen –

sind wie folgt übereingekommen:

_________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,.

Schlagworte

Küstenstaat, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277557