(3c)Absatz 3 c,Hat eine Person, die im Besitz eines von einer Vertragspartei des
Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, desPariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des
Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, desGenfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, des
Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 oder desWiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, oder des
Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 3ffVertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 278 vom 27.10.2017 Seite 3ff
ausgestellten Führerscheines ist, einen Antrag nach Abs. 3 gestellt und wurde der diesem Antrag zugrundeliegende ausländische Führerschein zwecks Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung von der Behörde einbehalten, ist dieser Person eine Bestätigung über den Besitz des ausländischen Führerscheines auszustellen. In dieser Bestätigung sind alle Lenkberechtigungsklassen anzuführen, die der Führerschein umfasst. Diese Bestätigung berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse bis zur Ausstellung eines österreichischen Führerscheines, maximal aber bis sechs Monate nach Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb Österreichs. Das zuletzt genannte Ende der Gültigkeitsdauer ist auf der Bestätigung zu vermerken. Ergibt sich aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung, dass die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 aufgrund der Eigenschaften des vorgelegten Führerscheines nicht möglich ist, verliert die Bestätigung ihre Gültigkeit und ist durch die Behörde unverzüglich einzuziehen.ausgestellten Führerscheines ist, einen Antrag nach Absatz 3, gestellt und wurde der diesem Antrag zugrundeliegende ausländische Führerschein zwecks Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung von der Behörde einbehalten, ist dieser Person eine Bestätigung über den Besitz des ausländischen Führerscheines auszustellen. In dieser Bestätigung sind alle Lenkberechtigungsklassen anzuführen, die der Führerschein umfasst. Diese Bestätigung berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse bis zur Ausstellung eines österreichischen Führerscheines, maximal aber bis sechs Monate nach Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) innerhalb Österreichs. Das zuletzt genannte Ende der Gültigkeitsdauer ist auf der Bestätigung zu vermerken. Ergibt sich aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung, dass die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß Absatz 3, aufgrund der Eigenschaften des vorgelegten Führerscheines nicht möglich ist, verliert die Bestätigung ihre Gültigkeit und ist durch die Behörde unverzüglich einzuziehen.