Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Verarbeitung der Daten des Führerscheinregisters

Paragraph 16 b,

  1. Absatz eins,Die Fahrschule darf in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, l, m und Ziffer 2, Litera a, b, c, (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g bis k und Ziffer 3, Litera a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, l und m,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, b, d, h und i,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera m und n,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit es den Antrag auf Erteilung der Bewilligung von Übungsfahrten (Paragraph 122, KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (Paragraph 19,) betrifft.
    Bei den in Paragraph 16 a, erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.
  2. Absatz eins a,Der Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist sowie die Schule, dürfen – soweit es für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM erforderlich ist – in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, l, m und Ziffer 2, Litera a, b, c, (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g, h und Ziffer 3, Litera a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Der Verein hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, l und m,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, b und h soweit es die Lenkberechtigung für die Klasse AM betrifft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera m und n,
    Der Verein hat eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.
  3. Absatz 2,Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera n,,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und c bis e,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,
    4. Ziffer 3 a
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera h, soweit es die Anordnung der besonderen Maßnahmen gemäß Paragraph 30 b, betrifft,
    5. Ziffer 4
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis e,
    6. Ziffer 5
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 8,
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,)
  4. Absatz 3,Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis n,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f und g,
    4. Ziffer 3 a
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera g,,
    5. Ziffer 3 b
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit es die Antragsvoraussetzungen und das Ergebnis des Verfahrens auf Erteilung einer Bewilligung von Übungsfahrten (Paragraph 122, KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (Paragraph 19,) betrifft; die gemäß Absatz eins, Ziffer 4, von der Fahrschule einzutragenden Daten können auch von der Behörde eingetragen werden,
    6. Ziffer 4
      die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Daten bei der Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM, wenn das Verfahren nicht bei einer Fahrschule abgewickelt wird,
    7. Ziffer 5
      Art der Ausbildung des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
    8. Ziffer 6
      Anzahl der theoretischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
    9. Ziffer 7
      Anzahl der praktischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung.
  5. Absatz 3 a,Der Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit vom Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durchgeführt wird, hat dieses die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera i, genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.
  6. Absatz 4,Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i und Ziffer 2, Litera a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Aufsichtsperson die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),
    2. Ziffer 2
      der Fahrprüfer die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j und k genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),
    3. Ziffer 3
      der Hersteller des Führerscheines die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 9, genannten Daten.
  7. Absatz 4 a,Das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf es zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Daten mit den in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 genannten Daten (in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten. Weiters darf es die Daten der Weiterbildung der Auditoren gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera j, in das Führerscheinregister eintragen.
  8. Absatz 4 b,Der Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Daten mit den in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
  9. Absatz 5,Die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 12 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.
  10. Absatz 6,Für die Richtigkeit der Eintragung der in Paragraph 16 a, genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Absatz eins bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Absatz eins, eins a und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder
    1. Ziffer eins
      zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder
    2. Ziffer 2
      die Antragsnummer
    möglich sein. Die in Absatz eins, eins a und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten der Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.
  11. Absatz 7,Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  12. Absatz 8,Die gemäß Paragraph 16 a, in das Führerscheinregister aufgenommenen pseudonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40277405