Absatz eins,Die Fahrschule darf in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, l, m und Ziffer 2, Litera a, b, c, (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g bis k und Ziffer 3, Litera a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
- Ziffer einsParagraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, l und m,
- Ziffer 2Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, b, d, h und i,
- Ziffer 3Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera m und n,
- Ziffer 4Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit es den Antrag auf Erteilung der Bewilligung von Übungsfahrten (Paragraph 122, KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (Paragraph 19,) betrifft.
Bei den in Paragraph 16 a, erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.