Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne des Artikel 22, Absatz 3 und 4 sowie Artikel 21, Absatz 4, der Verordnung und damit für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 5 bis 7, 9 bis 12, Artikel 13, Absatz 2 bis 4, Artikel 14, Absatz eins,, Artikel 15, Absatz eins bis 10, Artikel 16, Absatz 3 bis 5, Artikel 17, Absatz eins, 3, 5 und 6, Artikel 20, sowie Artikel 21, Absatz eins und 3 der Verordnung, als Förderungseinrichtung gemäß Paragraph 8,, weiters als Strafbehörde für die Zwecke des Paragraph 6, sowie als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikel 22, Absatz 9, UAbs. 2 der Verordnung ist die gemäß Paragraph eins, des KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Die KommAustria hat fortlaufend für ein benutzerfreundliches, leicht zugängliches Informationsangebot über ihre Tätigkeit, zu oft gestellten Fragen zum Gegenstand der Verordnung und den dazugehörigen Antworten, insbesondere zum Anwendungsbereich, den Begriffsbestimmungen, den Pflichten der Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen sowie zu für Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen relevanten Entscheidungen zu sorgen.