Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 a

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

7. Abschnitt
Andere Dokumente

Feuerwehrführerschein

Paragraph 32 a,

  1. Absatz eins,Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:
    1. Ziffer eins
      Besitz eines Feuerwehrdienstpasses;
    2. Ziffer 2
      Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;
    3. Ziffer 3
      Mindestalter: 18 Jahre;
    4. Ziffer 4
      Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;
    5. Ziffer 5
      gesundheitliche Eignung.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;
    2. Ziffer 2
      die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
  4. Absatz 4,Der Feuerwehrführerschein wird ungültig
    1. Ziffer eins
      für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.
  5. Absatz 5,Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.
  6. Absatz 6,Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 20, Absatz 4, nicht.

Anmerkung

Paragraph 31 und Paragraph 32, wurden durch Ziffer 78, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011, aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40277352