Absatz eins,Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, durch das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist aufgrund Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, welches auch das Verfahrensverzeichnis gemäß Artikel 30, DSGVO führt. Weiters
- Ziffer einsermitteln und verarbeiten die in Paragraph 16 b, Absatz 2 und 3 genannten Behörden in mittelbarer Bundesverwaltung die personenbezogenen Daten im Führerscheinregister im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich und werden insoweit als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO tätig;
- Ziffer 2ist der Landeshauptmann für die in Paragraph 16 b, Absatz 3 a und 4 b genannten Verarbeitungsvorgänge als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO tätig.
Die in Paragraph 16 b, Absatz eins, eins a und 4 genannten sonstigen Stellen ermitteln und verarbeiten die personenbezogenen Daten im Führerscheinregister als Auftragsverarbeiter für die in Ziffer eins, genannten Behörden gemäß Artikel 28, DSGVO.