Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 b

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Zweite Ausbildungsphase – Konkrete Inhalte

Paragraph 4 b,

  1. Absatz eins,Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Absatz 2, – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
    2. Ziffer 2
      ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
    3. Ziffer 3
      eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.
    Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer eins und der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer 3, hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.
  2. Absatz 2,Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
    2. Ziffer 2
      eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.
    Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist.
  3. Absatz 3,Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
    2. Ziffer 2
      eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von vier bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung.
    Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Ziffer eins und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
    1. Ziffer eins
      den Inhalt, den Umfang und den Ablauf der Perfektionsfahrten;
    2. Ziffer 2
      den Inhalt, den Umfang und Ablauf des Fahrsicherheitstrainings sowie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings;
    3. Ziffer 3
      die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung der in Paragraph 4 a, Absatz 6, genannten Kommission;
    4. Ziffer 4
      den Inhalt und den Umfang des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs und des Gefahrenwahrnehmungstrainings sowie die persönlichen Voraussetzungen zu deren Durchführung und
    5. Ziffer 5
      die Höhe des in Paragraph 4 a, Absatz 6, genannten Aufwandersatzes.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40277335