Kurztitel

Bundesstraßennotfallgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2026

Abkürzung

BStNG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Maßnahmen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zu verordnende Maßnahmen sind
    1. Ziffer eins
      die Außerkraftsetzung der Mindeststandards im Bereich Tunnelsicherheit, welche gemäß dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, und den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) mittels Bescheids festgelegt wurden, entsprechend den technischen Möglichkeiten;
    2. Ziffer 2
      die Beschränkung von Maßnahmen der Straßenerhaltung und des Straßenbetriebes wie zum Beispiel Schneeräumung.
  2. Absatz 2,Diese Maßnahmen müssen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebes der Bundesstraße und der Sicherung der Verkehrsinfrastruktur für die Versorgung und den Transport notwendig sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20013157

Dokumentnummer

NOR40277324