Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Administration an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen

Paragraph 40 b,

  1. Absatz eins,An einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule, an der keine Abteilungsvorstehung vorgesehen ist, sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik hat die Schulleitung eine Vertragslehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zu betrauen. Im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, kann die Schulleitung eine weitere, in den Fällen der Ziffer 3 bis 6 bis zu drei weitere Vertragslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen.
  2. Absatz 2,Für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung ist die Unterrichtsverpflichtung abhängig von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Paragraph 40 a, Absatz 17, letzter Satz) in Summe in folgendem Ausmaß pro Schulstandort zu reduzieren:
    1. Ziffer eins
      für bis zu 9,999 Vollbeschäftigungsäquivalente der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen, um 1,155 Wochenstunden,
    2. Ziffer 2
      um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    3. Ziffer 3
      um achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    4. Ziffer 4
      um zweiundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 60,000 bis 79,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    5. Ziffer 5
      um achtundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 80,000 bis 99,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    6. Ziffer 6
      um vierunddreißig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 100,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
    Bei der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung einer Schulleitung, die mehrere Schulen gemäß Absatz eins, umfasst, sind die Vollbeschäftigungsäquivalente der Gesamtzahl der diesen Schulen zugewiesenen Lehrpersonen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Für die Vertragslehrperson, der 22 Wochenstunden zur Vertretung und/oder verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung in die Unterrichtsverpflichtung eingerechnet werden, entfällt die Verpflichtung zur Erbringung der 23. und 24. Wochenstunde.
  3. Absatz 3,Die Schulleitung hat in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Vertragslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind.
  4. Absatz 4,Wird eine Lehrperson, die nicht dem Entlohnungsschema pd zugeordnet ist, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz BLVG mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut, so entspricht eine Wochenstunde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BLVG für eine oder mehrere Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut werden, 1,155 Wochenstunden.
  5. Absatz 5,Die Schulleitung kann von der Betrauung teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oderdie personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40277178