Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Prüfung von Medienzusammenschlüssen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ein Medienzusammenschluss ist nach Paragraph 12, auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt oder die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt wird, wobei insbesondere die Kriterien gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zu berücksichtigen sind. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, gilt auch für diesen Fall.
  2. Absatz 2,Unter Medienvielfalt ist unter anderem eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40277135