Mediengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2026,
BG
Paragraph 26
01.05.2026
MedienG
16/01 Medien, Presseförderung
Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
Konsumentenschutzbestimmung, Wettbewerbsbestimmung
24.04.2026
10000719
NOR40277086