Absatz eins,Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung von Zuwiderhandlungen
- Ziffer einsgegen die Verbote des Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, 2, 6 a, 7 a, oder 7f,
- Ziffer 2gegen das Gebot des Paragraph 52, Litera b, Ziffer 17 a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, oder 4a oder
- Ziffer 3wenn die dem Fußverkehr vorbehaltenen Gebiete entgegen dem Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 a, oder 26a oder die den Omnibussen vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen entgegen dem Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 24 und 25 benützt werden,
dürfen Behörden, wenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder der Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit sowie der Fernhaltung von Gefahren für die körperliche Gesundheit dringend erforderlich erscheint, bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die Einhaltung der angeführten straßenpolizeilichen Vorschriften in einem speziell definierten Bereich überwacht werden kann. Die Überwachung darf sich nur auf mehrspurige Fahrzeuge beziehen. Die bildverarbeitenden technischen Einrichtungen sind in einer dem Zweck angemessenen möglichst schonenden Form einzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Zufahrt für den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht behindert wird. Die technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Der überwachte Bereich ist durch Verordnung und nach erfolgter Erforderlichkeitsprüfung festzulegen. Die Behörde hat vor der Erlassung einer Verordnung eine Datenschutz- Folgenabschätzung gemäß Artikel 35, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 durchzuführen.