Absatz eins,Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
- Litera adie Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Litera a,), jedoch nicht auf der Autobahn,
- Litera bdie Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (Paragraphen 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (Paragraph 96,), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der Paragraphen 82 bis 88 a,
- Litera cdie Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (Paragraph 101,),
- Litera ddie Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der Paragraphen 5, 5 a und 5 b,
- Litera edas Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (Paragraph 59,),
- Litera fdie Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (Paragraph 64,),
- Litera gdie Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (Paragraph 86,),
- Litera hdie Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97 a), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (Paragraph 94 d,) ergibt.