Absatz eins,Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; hinsichtlich der Helmpflicht ist Absatz 7, maßgeblich. Die Benützungspflicht für Radfahranlagen (Paragraph 68, Absatz eins,) gilt sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben die Lenker eines elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers (Rollerfahrer) die gemäß Paragraph 8 a, vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern in Längsrichtung verboten. Zudem haben sich Rollerfahrer stets so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Die gegenüber Radfahrern geltenden Verhaltensvorschriften sind auch gegenüber Rollerfahrern zu beachten.