Kurztitel

IVS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Abkürzung

IVS-G

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird ein Rahmen zur Unterstützung einer koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) geschaffen, und es werden die dafür erforderlichen allgemeinen Bedingungen festgelegt.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für den Einsatz intelligenter Verkehrssysteme (IVS) im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Maßnahmen zur militärischen Landesverteidigung, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt bleiben von ihm unberührt.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz sieht die Verfügbarkeit von Daten und die Einführung von IVS-Diensten in den vorrangigen Bereichen nach Paragraph 4, vor.
  4. Absatz 4,Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, Amtsblatt Nummer L 207 vom 06.08.2010 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2661, Amtsblatt , L vom 30.11.2023, umgesetzt.
  5. Absatz 5,Dieses Bundesgesetz dient zugleich der Durchführung
    1. Ziffer eins
      der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2013, zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes, Amtsblatt Nummer L 91 vom 03.04.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1084, Amtsblatt , L vom 14.02.2024;
    2. Ziffer 2
      der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885 aus 2013, zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 247 vom 18.09.2013 Seite 1;
    3. Ziffer 3
      der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886 aus 2013, zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer, Amtsblatt Nummer L 247 vom 18.09.2013 Seite 6;
    4. Ziffer 4
      der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1926, zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste, Amtsblatt Nummer L 272 vom 21.10.2017 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/490, Amtsblatt , L vom 13.02.2024;
    5. Ziffer 5
      der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste, Amtsblatt Nummer L 122 vom 25.04.2022 Seite 1.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40276929