Absatz eins,Wer
- Ziffer einsentgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
- Ziffer 2eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 48, Absatz eins und 2 oder eine Vorlagepflicht gemäß Paragraph 27, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
- Ziffer 3
- Litera aals Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung
- Sub-Litera, a, agemäß Paragraph 119, Absatz eins, 7 bis 9 oder 12, Paragraph 122,, Paragraph 123, Absatz eins, oder 4, Paragraph 123 a,, Paragraph 127, oder
- Sub-Litera, b, bgemäß einer aufgrund von Paragraph 119, Absatz 2, 6, 7, oder 9 oder Paragraph 123, Absatz 3, oder 6 erlassenen Verordnung der FMA
nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder - Litera bseine Verpflichtungen zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß Paragraph 119, Absatz 4, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 119, Absatz 5, zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,
- Ziffer 4als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 33, Ziffer eins bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
- Ziffer 5als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 33, Ziffer 5, obliegende Pflicht verletzt,
- Ziffer 6als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
- Ziffer 7seine Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 130, Absatz eins, 7 und 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 135, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
- Ziffer 8seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß Paragraph 130, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 131,, Paragraph 132,, Paragraph 133,, Paragraph 134,, Paragraph 135, Absatz 2 und 3, Paragraph 138, oder Paragraph 139, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 136, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
- Ziffer 9gegen die Anforderungen in Bezug auf die Auslagerung von Aufgaben gemäß Paragraph 22, verstößt,
- Ziffer 10eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 83, nicht erfüllt,
- Ziffer 11einen Beschuldigten entgegen einem gemäß Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer 10, verhängten Berufsverbot beschäftigt,
- Ziffer 12gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 123 a, Absatz 3,, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins bis 6, 9 bis 12 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Ziffer 7 und 8 mit einer Geldstrafe bis 150 000 Euro zu bestrafen.