(4)Absatz 4,Das Börseunternehmen hat über Zulassungsanträge gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 45 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 45 Abs. 2 erforderlich sind oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden.Das Börseunternehmen hat über Zulassungsanträge gemäß Absatz eins, innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, oder deren Veröffentlichung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, erforderlich sind oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 verursacht werden.