Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Rufnummer des Anrufers

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im nationalen Verkehr sind der Transport und die Weitergabe der Rufnummer des Anrufers zwischen allen an der Verbindung beteiligten öffentlichen Kommunikationsnetzbetreibern verpflichtend, sofern sich nicht aus Paragraph 5 a, dieser Verordnung anderes ergibt.
  2. Absatz 2,Alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber haben innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass bei Notrufen ausgehend von
    1. Ziffer eins
      einem ortsfesten Netzabschlusspunkt mit zugeordneter geografischer Rufnummer die geografische Rufnummer;
    2. Ziffer 2
      einer mobilen Telekommunikationsendeinrichtung mit zugeordneter mobiler Rufnummer die mobile Rufnummer;
    3. Ziffer 3
      einem Zugangspunkt eines privaten Netzes mit einer Rufnummer gemäß Paragraphen 55, ff. ohne zugeordnete geografische oder mobile Rufnummer die Rufnummer des privaten Netzes;
    4. Ziffer 4
      einem Netzabschlusspunkt ohne zugeordnete geografische oder mobile Rufnummer und ohne eine Rufnummer eines privaten Netzes gemäß Paragraphen 55, ff. eine Rufnummer, welche
      1. Litera a
        die Feststellung des aktuellen Standorts ermöglicht, oder, falls dies auf Grund technischer Gegebenheiten nicht möglich ist,
      2. Litera b
        einen Rückruf des Rufenden ermöglicht, oder, falls dies ebenfalls nicht möglich ist,
      3. Litera c
        eine Identifikation des Teilnehmers ermöglicht;
    5. Ziffer 5
      einer mobilen Telekommunikationsendeinrichtung ohne zugeordnete Rufnummer keine Rufnummer
    übertragen wird.
  3. Absatz 3,Ausgenommen in Fällen von Absatz 2, haben der Teilnehmer und alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass eine rückrufbare Rufnummer, an welcher der Teilnehmer das Nutzungsrecht hat, zum gerufenen Teilnehmer übertragen wird. Ist keine rückrufbare Rufnummer vorhanden, darf jede den Teilnehmer identifizierende Rufnummer als Rufnummer des Anrufers zum gerufenen Teilnehmer übertragen werden.
  4. Absatz 4,Alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber haben innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass bei Anrufen ausgehend von einem ausländischen Kommunikationsnetz jene Rufnummer zum gerufenen Teilnehmer übertragen wird, die über das ausländische Kommunikationsnetz übergeben wurde. Ausgenommen davon sind Rufnummern des Anrufers, die gemäß Absatz 5, nicht als solche verwendet werden dürfen, und allenfalls sich aus Paragraph 5 a, dieser Verordnung ergebende gegenteilige Verpflichtungen.
  5. Absatz 5,Rufnummern aus den Bereichen 718, 804, 900, 901, 930 und 931 dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers verwendet werden. Ausgenommen davon sind Rufnummern aus den Bereichen 900, 901, 930 und 931, wenn sie in Verbindung mit einem Nachrichtendienst verwendet werden und sofern die Nachricht oder der Nachrichtendienst vom Nutzer nachgefragt wurde. Rufnummern im Zugangskennzahlbereich 118 dürfen nur in direktem Zusammenhang mit einem Telefonauskunftsdienst als Rufnummer des Anrufers verwendet werden.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten für Nachrichtendienste sinngemäß. Zusätzlich dürfen bei Nachrichtendiensten alphanumerische Absenderkennungen verwendet werden, anhand derer der Absender als Inhaber identifizierbar ist, bei der keine Verwechslungsgefahr mit Rufnummern besteht und die betreffende Absenderkennung im Verzeichnis gemäß Abs. Paragraph 5 b, eingetragen ist.

Schlagworte

Kommunikationsnetzbetreiber

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40276762