Absatz eins,Die Lenkungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, EnLG 2012 zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen gesetzt.