(6)Absatz 6,Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen, wobei bei den Z 8 an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann:Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen, wobei bei den Ziffer 8, an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann:
Richtigkeit der Kreditorenangaben und der Debitorenangaben aufgrund eindeutiger Identifikation (z. B. UID-Nummer, Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Kennzahl des Unternehmensregisters) und Bankverbindung. Der Name und die Anschrift sind zwingend bei Barzahlungen und wenn keine eindeutige Identifizierung des Geschäftspartners möglich ist zu prüfen,
Richtigkeit der angeordneten Zahlungs- und Verrechnungsbeträge,
Richtigkeit der Verrechnungskontierung hinsichtlich der Konten einschließlich der Rechnungskreise,
Zahlungsbedingungen (Fälligkeitstermine, Zahlungsfristen, Skonto),
Aufrechnungsmöglichkeit gegen eine Forderung des Bundes nach § 100 (Einleitung eines Eilnachrichtenverfahrens),Aufrechnungsmöglichkeit gegen eine Forderung des Bundes nach Paragraph 100, (Einleitung eines Eilnachrichtenverfahrens),
Vorhandensein der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 122 Abs. 1 sowie die Prüfung der Einhaltung der Unvereinbarkeitsregel nach § 10 Abs. 1,Vorhandensein der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach Paragraph 122, Absatz eins, sowie die Prüfung der Einhaltung der Unvereinbarkeitsregel nach Paragraph 10, Absatz eins,,
Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in die Liegenschafts-, Inventar- oder Vorratsaufschreibungen sowie
Anordnungsbefugnis unter Beachtung des finanziellen Wirkungsbereichs der haushaltsführenden Stelle.
Wenn Teile oder alle der vorgegebenen Prüfungen bereits durch eine maschinelle Prüfung im HV-System erfolgreich vorgenommen wurden, hat die neuerliche Prüfung durch den Buchhaltungsreferenten zu entfallen.