Frauenförderungsplan BKA 2025
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 3
19.03.2026
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß Paragraph 11 b, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen. Eine bereits erreichte Frauenquote von 50% ist jedenfalls zu wahren.
19.03.2026
20013123
NOR40276675